So sieht’s aus

Am 16. Februar 2017 hat der Deutsche Bundestag eine Änderung im sogenannte Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz beschlossen. Diese Änderung besagt, dass die gesetzlichen Krankenkassen in bestimmten Fällen wieder einen finanziellen Zuschuss zur Brille dazu geben. Diese Meldung verbreitete sich wie ein Lauffeuer und war bald in fast jeder Tageszeitung zu lesen – eine Sensation, denn schon 2003 war die Brille zur Privatleistung geworden.

Die Freude über diese Gesetzesänderung wurde in der Presse so gefeiert, dass die Voraussetzungen für die Zuzahlung der gesetzlichen Krankenkassen in den Hintergrund geraten ist. Daher möchten wir an dieser Stelle für Durchblick sorgen.

Es war einmal

Bisher konnten Versicherte nur eine Zuzahlung für eine Brille bekommen, wenn sie unter 18 Jahre alt waren, eine sogenannte Einäugigkeit hatten (das bedeutet, dass ein Auge trotz bestmöglicher Korrektion eine maximale Sehleistung von 20% erreicht) oder eine Sehbehinderung nach WHO 1 (beide Augen erreichen trotz bestmöglicher Korrektion eine Sehleistung von maximal 30%) vorliegt. In diesen Fällen konnte der Augenarzt ein Rezept ausstellen, welches beim Kauf einer neuen Brille bei der Krankenkasse abgerechnet werden konnte. Die Zuzahlung erfolgte je nach Verordnung und im Rahmen der Festbetragstabelle der Krankenkassen. Bei speziellen Sehhilfen, wie etwa Spezialbrillen, Spezialkontaklinsen oder einer speziellen vergrößernden Sehhilfe, musste ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung bei den Krankenkassen eingereicht werden um die Kostenübernahme zu garantieren.

Das ist neu

Seit dem die Gesetzesänderung im April 2017 in Kraft getreten ist, bekommen nun auch Versicherte mit hohen Glasstärken eine Zuzahlung von den gesetzlichen Krankenkassen. Im Detail heißt es, dass Versicherte mit Fern-Fehlsichtigkeiten über +/- 6,0 dpt (also ab +/- 6,25 dpt) oder einer Hornhautverkrümmung (Astigmatismus) über 4,0 dpt (also ab 4,25 dpt) den Zuschuss im Rahmen der Festbetragstabelle bekommen können. Für die Abrechnung von Kontaktlinsen muss eine Fehlsichtigkeit ab +/- 8,0 dpt vorliegen.

Das Problem

Die gesetzlichen Krankenkassen akzeptieren zur Abrechnung ausschließlich Augenarztrezepte, die den oben genannten Regelungen entsprechen. Das heißt es muss zwingend ein Arztrezept vorliegen, damit der Zuschuss von der Krankenkasse geltend gemacht werden kann. Der Zuschuss ist ein Festbetrag und richtet sich nach der Art der Verordnung und der notwendigen Brillenstärke. Im Moment sind es mindestens 15-20 Euro pro Brillenglas, die gezahlt werden. Allerdings muss davon noch die Rezeptgebühr von mindestens 5 Euro gegengerechnet werden (diese entfällt, falls Sie bei Ihrer Krankenkasse von der Zuzahlung befreit sind und dies auch nachweisen können).

Wie wir damit umgehen

In den letzten Wochen hat sich gezeigt, dass es sowohl auf Seiten der Augenärzte, Krankenkassen, Augenoptiker und Versicherten immer wieder zu Unsicherheiten kommt was, wann, wie abgerechnet werden kann. Daher haben wir von Barth Optik beschlossen, natürlich alle Rezepte anzunehmen und an die Abrechnungsstelle weiter zu leiten. Da wir in diesem Moment leider noch keine Garantie dafür haben, dass die Krankenkassen das Rezept anerkennen und den angesetzten Betrag übernehmen, berechnen wir unseren Kunden vorerst den kompletten Privatpreis ohne Krankenkassenzuschuss. Parallel dazu durchläuft das Rezept den normalen Abrechnungsprozess. Kann dieses bei den Kassen anstandslos abgerechnet werden, zahlen wir den erstatteten Betrag an unsere Kunden in bar aus.

Auch wenn diese Vorgehensweise im Moment ein wenig umständlich ist, so ist es doch gleichzeitig die einzige Variante damit jeder zu dem kommt was ihm zusteht.

Noch Fragen?

Falls Sie dazu weitere Fragen haben, erreichen Sie uns montags bis freitags 8.30 bis 19 Uhr und samstags von 9 bis 13 Uhr unter 037204 3647 oder per Mail an kontakt@barthoptik.de .